Allgemeine Geschäftsbedingungen Kaplaneihaus Benzingen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern bzw. Betten zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Jugendherberge Kaplaneihaus (Aufnahmevertrag).
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer bzw. Betten sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leitung des Kaplaneihauses.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dieses vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Kaplaneihaus zustande. Der Jugendherberge steht es frei, die Buchung des Gastes in Textform zu bestätigen.
  2. Der Antrag des Gastes kann persönlich, telefonisch, per Post, per E-Mail oder online erfolgen und sollte folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefon- oder Handynummer, Daten der Ankunft und der Abreise, Anzahl der Personen unter Angabe des Geschlechts und Alters.
  3. Vertragspartner sind das Kaplaneihaus und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Kaplaneihaus gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Aufnahmevertrag, sofern der Jugendherberge eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  4. Alle Ansprüche des Gastes gegen die Jugendherberge Kaplaneihaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Jugendherberge beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Kaplaneihaus ist verpflichtet die vom Gast gebuchten Zimmer bzw. Betten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmer-, bzw. Bettenüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Kaplaneihauses zu zahlen. Dies gilt auch für die vom Gast veranlassten Leistungen und Auslagen der Jugendherberge an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Außerdem ist der Gast verpflichtet die Hausordnung zu achten und sich dieser entsprechend zu verhalten.
  3. Das Kaplaneihaus kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer bzw. Betten, der Aufenthaltsdauer oder etwaig weiteren vom Gast gebuchten Leistungen davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer bzw. Betten und/oder für die sonstigen Leistungen der Jugendherberge erhöht.
  4. Rechnungen der Jugendherberge ohne Fälligkeitsdatum sind mit Zugang fällig und ohne Abzug vom Gast zahlbar.
  5. Sollte nach Eintritt der Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Zahlungsverzug des Gastes eintreten, ist die Jugendherberge berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Jugendherberge Kaplaneihaus bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von 10,00 € an das Kaplaneihaus zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Gast.
  6. Das Kaplaneihaus ist berechtigt bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
  7. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist die Jugendherberge berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  8. Die Jugendherberge ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthalts des Gastes eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 6 und/oder 7 geleistet wurde.
  9. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Jugendherberge aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Jugendherberge

  1. Bis acht Wochen vor Aufenthaltsbeginn kann der Gast, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Jugendherberge auszulösen, unter Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 € in Textform vom Vertrag zurücktreten.
  2. Bei einer Stornierung oder Teilstornierung nach der Frist von acht Wochen vor Aufenthaltsbeginn ist eine Entschädigung von 50 % der den angemeldeten Leistungen entsprechenden Gesamtkosten zu entrichten. Auf eine Entschädigung wird verzichtet, wenn die Minder- oder eine Ersatzbelegung mindestens 80 % der angemeldeten Leistungen entspricht. Liegt die Minder- oder Ersatzbelegung unterhalb der Toleranzgrenze von 80 %, wird die Entschädigung in Anlehnung an die Stornoregelung berechnet (50 % aus der Differenz zwischen Toleranzgrenze und der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen).
  3. Bei Gruppenrechnungen können verspätete Anreisen und/oder vorzeitige Abreisen von Teilnehmern grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

V. Rücktritt des Kaplaneihauses

  1. Das Kaplaneihaus ist bis acht Wochen vor Aufenthaltsbeginn seinerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern bzw. Betten vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Jugendherberge nicht auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummer 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Jugendherberge gesetzten angemessenen Nachfrist vom Gast nicht geleistet, so ist die Jugendherberge Kaplaneihaus ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
  3. Ferner ist die Jugendherberge Kaplaneihaus berechtigt aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Aufnahmevertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielweise falls

-          höhere Gewalt oder andere von der Jugendherberge nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

-          Zimmer bzw. Betten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Gastes oder des Zwecks seines Aufenthalts, gebucht werden;

-          die Jugendherberge begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vom Gast gebuchten Leistungen den reibungslosen Betrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Jugendherberge in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Jugendherberge zuzurechnen ist;

-          der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts gesetzeswidrig ist;

-          ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nummer 2 vorliegt.

  1. Bei berechtigtem Rücktritt der Jugendherberge vom Aufnahmevertrag entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
  2. Nicht genehmigte Nutzungen der Räumlichkeiten zu anderen als Beherbergungszwecken kann die Jugendherberge unterbinden bzw. den Abbruch verlangen.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer bzw. Betten der Jugendherberge, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform zugesagt wurde.
  2. Die Anreisezeit wird von den Vertragsparteien vereinbart. Erfolgt die Anreise mehr als drei Stunden nach dem spätest möglichen vereinbarten Zeitpunkt, hat die Jugendherberge das Recht die gebuchten Zimmer anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen die Jugendherberge herleiten kann.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Schlafräume vom Gast spätestens um 9:00 Uhr besenrein zur Verfügung zu stellen. Als Abreisezeit für das gesamte Kaplaneihaus gilt 11:00 Uhr. Bei einem Auszug zu einem späteren Zeitpunkt kann die Jugendherberge Kaplaneihaus für die vertragsüberschreitende Nutzung der Zimmer dem Gast je Nutzungstag bis 18:00 Uhr 50 % des Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Gastes auf eine Nutzung des Zimmers außerhalb des gebuchten Zeitraums werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass der Jugendherberge kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung der Jugendherberge

  1. Die Jugendherberge haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz gegen die Jugendherberge sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Jugendherberge die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Jugendherberge beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Jugendherberge beruhen. Einer Pflichtverletzung der Jugendherberge steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Jugendherberge auftreten, wird diese bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet die Jugendherberge rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  2. Die Jugendherberge Kaplaneihaus haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der von den Gästen mitgebrachten Sachen und Wertgegenständen. Die vorstehenden Regelungen in Ziffer VII Nummer 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  3. Soweit Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstige Beförderungsmittel vom Gast auf dem Gelände der Jugendherberge abgestellt werden, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag mit der Jugendherberge zustande. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen auf dem Gelände der Jugendherberge abgestellten oder rangierten Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder sonstigen Beförderungsmitteln und deren Inhalte haftet die Jugendherberge Kaplaneihaus nicht. Die vorstehenden Regelungen in Ziffer VII Nummer 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  4. Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden von der Jugendherberge nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Die Jugendherberge bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht behält sich die Jugendherberge nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Aufnahmevertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der Jugendherberge.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Aufnahmevertrags zur Folge. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Aufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.
  4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Jugendherberge und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Gast Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Standort der Jugendherberge vereinbart.

(Stand: Mai 2015)

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